Einkommensteuer | Ausgaben für Studium als Werbungskosten (BRAK)

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Hintergrund: Die Stellungnahme bezieht sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BFH v. 17.07.2014 (u.a. VI R 61/11). Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Frage, ob § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, S. 2592) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:

  • Der BFH hatte angenommen, § 9 Abs. 6 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  • Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich.
  • In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

Hinweis: Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 BRAO eine gesetzliche Aufgabe der BRAK. Die Stellungnahme Nr. 11/2018 ist auf der Homepage der BRAK veröffentlicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. 11.04.2018 (il)

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