Sachverhalt: Die Mitarbeiter des KlĂ€gers sind in ihrem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige von ihnen leisteten zusĂ€tzliche ehrenamtliche Schichten. HierfĂŒr erhielten die Mitarbeiter eine pauschale AufwandsentschĂ€digung. Lohnsteuer wurde vom KlĂ€ger insoweit weder einbehalten noch abgefĂŒhrt. Nach einer Lohnsteuer-AuĂenprĂŒfung erlieĂ das FA deshalb einen Haftungsbescheid ĂŒber Lohnsteuer und andere LohnsteuerabzugsbetrĂ€ge.
Der BFH fĂŒhrte hierzu u.a. aus:
- Es liegt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begĂŒnstigte NebentĂ€tigkeit vor, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen sind.
- Beide TĂ€tigkeiten stehen in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der HaupttĂ€tigkeit zuzurechnen und nicht als eigenstĂ€ndige steuerbegĂŒnstigte NebentĂ€tigkeit zu beurteilen sind.
- Ein schĂ€dlicher wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn beide TĂ€tigkeiten fĂŒr denselben Dienstherrn gleichartig sind oder (nicht und) der Steuerpflichtige mit der NebentĂ€tigkeit eine ihm aus seinem (Haupt-)DienstverhĂ€ltnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfĂŒllt oder (nicht und) der Arbeitnehmer auch in der zusĂ€tzlichen TĂ€tigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.
Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 11.12.2017 - VI B 75/17, NV, NWB DokID: CAAAG-71469
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