Einkommensteuer | Kein Wechsel der AfA-Methode (BFH)

Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gemĂ€ĂŸ § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsĂ€chlichen Nutzungsdauer gemĂ€ĂŸ § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht möglich (BFH, Urteil v. 29.05.2018 - IX R 33/16; veröffentlicht am 11.07.2018).

Hintergrund: Bei der degressiven AfA handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach fallenden StaffelsĂ€tzen. Diese beliefen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung bei GebĂ€uden in den ersten acht Jahren auf jeweils 5 %, in den darauf folgenden sechs Jahren auf jeweils 2,5 % und in den darauf folgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25 %. Die degressive AfA fĂŒhrt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA. Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wĂ€re es fĂŒr die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zunĂ€chst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und spĂ€ter auf die lineare AfA von z.B. 3 % fĂŒr GebĂ€ude ĂŒberzugehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Einen derartigen Wechsel hatte der BFH allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen. Offen war bislang demgegenĂŒber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsĂ€chlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) möglich ist. Bei GebĂ€uden mit einer tatsĂ€chlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkĂŒrzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.

Sachverhalt: Die KlĂ€gerin vermietete ein im Jahr 1994 bebautes GrundstĂŒck an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA in Anspruch. Nach Ablauf der ersten 14 Jahre, im Jahr 2009, errichtete die KlĂ€gerin auf dem GrundstĂŒck u.a. einen Anbau und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer sĂ€mtlicher GebĂ€ude betrage nur noch 10 Jahre. Sie begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tatsĂ€chlichen Nutzungsdauer.

Hierzu fĂŒhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ein spĂ€terer Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht möglich.
  • § 7 Abs. 5 EStG typisiert die Nutzungsdauer eines GebĂ€udes und dient damit der Rechtsvereinfachung. Bei Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG erĂŒbrigt sich die Feststellung der tatsĂ€chlichen Nutzungsdauer des GebĂ€udes.
  • Der Steuerpflichtige entscheidet sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafĂŒr, die Herstellungskosten des GebĂ€udes in 50 der Höhe nach festgelegten JahresbetrĂ€gen geltend zu machen. Die Vereinfachung tritt nur ein, wenn die Wahl ĂŒber die gesamte Dauer der Abschreibung bindend ist. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabĂ€nderlich.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 29.05.2018 - IX R 33/16; NWB DokID: UAAAG-88490

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 38/2018 v. 11.07.2018 (Ls)

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