Einkommensteuer | "Sensibilisierungswoche" als Arbeitslohn (BFH)

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (BFH, Urteil v. 21.11.2018 - VI R 10/17; veröffentlicht am 27.3.2019).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss.

Sachverhalt: Die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene "Sensibilisierungswoche" umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. FA und FG behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn (zur Vorinstanz s. NWB 20/2017 S. 1489; NWB DokID: PAAAG-44645).

Der BFH sah dies ebenso:

  • Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen.
  • Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme der Klägerin für ihre Arbeitnehmer gehandelt, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwies.
  • Die Klägerin gewährte ihren Arbeitnehmern durch die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche hiernach Vorteile, die mit der Gesundheitsförderung in den Bereich der Lebensführung fielen. Die Arbeitnehmer waren durch diese Zuwendungen privat bereichert.
  • Die Zuwendung der Vorteile war auch durch das Dienstverhältnis veranlasst.

Hinweis: Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können dagegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 21.11.2018 - VI R 10/17; NWB DokID: NWB XAAAH-10783 (il)

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