Einkommensteuer | Werbungskostenabzug für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit (BFH)

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen; Anschluss an BFH, Urteil v. 28.11.1980 - VI R 193/77 (BFH, Urteil v. 28.6.2023 - VI R 17/21; veröffentlicht am 5.10.2023).

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Sachverhalt: Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2016 machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen geltend. Dem folgte das Finanzamt (FA) nicht.

Der BFH bejaht den Werbungskostenabzug:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Aufwendungen der Klägerin als Werbungskosten bei ihren VersorgungsbezĂĽgen zu berĂĽcksichtigen sind.
     
  • Das FG ist ohne VerstoĂź gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu dem Schluss gelangt, der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit den VersorgungsbezĂĽgen liegt im Streitfall vor, weil die Gewerkschaftsarbeit der Klägerin und die dadurch bedingten Aufwendungen auch auf die Verbesserung ihrer EinkĂĽnfte als Ruhestandsbeamtin zielen.
     
  • An den Grundsätzen, die fĂĽr Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit fĂĽr die zuständige Gewerkschaft eines berufstätigen Steuerpflichtigen gelten, hält der Senat fest und ĂĽberträgt diese auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit eines nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Steuerpflichtigen, der VersorgungsbezĂĽge erhält. Denn Gewerkschaften vertreten nicht nur die beruflichen Interessen der berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch die Erwerbsinteressen von Pensionären.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.6.2023 - VI R 17/21; NWB Datenbank (JT)

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