Einkommensteuer | Zuordnung einer im Januar gezahlten USt-Vorauszahlung (FG)

Der Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe ist für deren zeitliche Zuordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2019 - 3 K 2040/18 E (NWB DokID: KAAAH-42814); Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 1/20).

Sachverhalt: Streitig ist die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung: Der Kläger erzielte Gewinneinkünfte, seinen Gewinn ermittelte er durch EÜR. Die am 6.1.2016 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 erfasste der Kläger in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2015 als Betriebsausgabe. Wegen einer Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung erst am 10.2.2016 fällig gewesen.

Das FA vertrat die Ansicht, dass die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2016 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei und erhöhte den Gewinn 2015 entsprechend. Eine vom Abflusszeitpunkt abweichende zeitliche Zurechnung einer Aufwendung komme nur in Betracht, wenn sowohl der Zahlungs- als auch der Fälligkeitszeitpunkt in den kurzen Zeitraum um den Jahreswechsel falle.

Das FG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt und machte die Gewinnerhöhung des Jahres 2015 rückgängig:

  • Die Voraussetzungen für eine vom Zahlungszeitpunkt abweichende Zurechnung der Umsatzsteuervorauszahlung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit sind gegeben.
  • Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr 2015 scheitert nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge der nach § 46 UStDV gewährten Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2016 und damit außerhalb der „kurzen Zeit“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG eintrat.
  • Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich.
  • Eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Regelung ist nicht geboten: Die Norm erfasst - auch ohne Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunkts - nur Ausnahmefälle.
  • Zudem spricht die Entstehungsgeschichte der Norm gegen eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs: Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 1934 wird - anders als in der Vorgängerregelung - nicht mehr auf den Fälligkeitszeitpunkt abgestellt.

Hinweis: Mit seiner Entscheidung hat der Senat ausdrücklich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widersprochen. Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Az. VIII R 1/20 anhängig.
Der X. Senat des BFH hat die Frage nach dem Fälligkeitserfordernis innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums zuletzt ausdrücklich dahinstehen lassen (vgl. BFH, Urteile v. 27.6.2018 - X R 44/16 und X R 2/17; s. hierzu Korn, NWB 46/2018 S. 3360 (NWB DokID: MAAAG-98875).

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2020 (il)

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  • Seifert: Neues zur Anwendung der Zehn-Tagesregelung, StuB 5/2019, S. 204; NWB DokID: BAAAH-08661
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