Gesetzgebung | Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BMF)

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Ziel ist es u.a., die Kfz-Steuer für Pkw stärker an CO2-Emissionen auszurichten.

Der Gesetzesentwurf enthält insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Stärkere Gewichtung der CO2-Werte bei den Steuersätzen für Pkw: Bisher gilt bei der Besteuerung von Pkw für CO2-Werte oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km. Um einen stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, werden für Pkw-Erstzulassungen ab dem 1.1.2021 ansteigend gestaffelte Steuersätze eingeführt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. So steigt der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis zu 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km).
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge: Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge ist bisher beschränkt auf Pkw, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Der Zeitraum wird nun deutlich verlängert. Die Steuerbefreiung gilt künftig für begünstigte Erstzulassungen und Umrüstungen bis zum 31.12.2025. Sie wird längstens bis zum 31.12.2030 gewährt.
  • Förderung von emissionsärmeren Pkw: Gefördert wird auch der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren. Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12.6.2020 bis zum 31.12.2024 erstmals zugelassen werden, erhalten für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr. Die Steuervergünstigung wird längstens bis zum 31.12.2025 gewährt.
  • Entlastung kleinerer und mittelständischer Betriebe: Die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die auch zur Personenbeförderung genutzt werden können, werden zukünftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert. Die Regelung des § 18 Absatz 12 KraftStG wird abgeschafft. Damit entlasten wir insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe und unterstützen diese in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation.

Hinweis: Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 12.6.2020 (il)

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