Sachverhalt: Im Juni 2020 beantragte die Klägerin für ihre Tochter D Kindergeld für die Zeit ab Juli 2020. Sie gab in ihrem Kindergeldantrag an, dass D seit Juni 2019 vorübergehend in Perth/Australien im Rahmen eines Work & Travel – Aufenthalts wohne und im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 20.3.2022 in Perth/Australien ein Studium im Diplom-Studiengang „Nursing” mit dem Abschluss „Diploma of Nursing” absolvieren wolle. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung „Overseas Student Confirmation-of-Enrolment (CoE)” beläuft sich die gesamte Studiengebühr „total tuition fee”) auf AU$ 26,790 (entspricht rund 16.880 €). Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für das Kind D ab dem Monat Juli 2020 wurde abgelehnt. Zur Begründung gab die Behörde an, dass das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe und somit kindergeldrechtlich nicht berücksichtigt werden können.
Das FG Bremen fĂĽhrte hierzu aus:
- Ein Kindergeldanspruch der Klägerin für das Kind D scheitert daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass D im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder in der Schweiz hatte (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).
- Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder herleiten, die nicht im Inland, in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder in der Schweiz wohnen (vgl. BFH, Urteil v. 23.11.2000 - VI R 165/99). Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG).
- Das Innehaben einer Wohnung als Voraussetzung für einen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne ist objektiviert; insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend. Formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland oder die Erteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b AO durch das Bundeszentralamt für Steuern oder die steuerrechtliche Behandlung der Mutter können daher keinen inländischen Wohnsitz des Kindes begründen.
Quelle:FG Bremen, Urteil v. 7.3.2023 - 2 K 27/21 (1); NWB Datenbank (JT)
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