Lohnsteuer | Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2024 (BMF)

Das BMF hat in Anlehnung an die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung den Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 7.12.2023 - IV C 5 - S 2334/19/10010 :005).

Hintergrund: Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27.11.2023 (BGBl. I Nummer 328) festgesetzt worden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.11.2023).

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 €,
  • für ein Frühstück 2,17 €.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 € anzusetzen.

Quelle: BMF, Schreiben v. 7.12.2023 - IV C 5 - S 2334/19/10010 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

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