Umsatzsteuer | Einführung einer Wertgrenze von 50 € für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (BMF)

Das BMF gibt ein Schreiben zur Einführung der Wertgrenze von 50 € für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr bekannt. Hintergrund ist die Änderung des § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 des JStG 2019 (BMF-Schreiben v. 10.1.2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004).

Hintergrund: Änderungen durch das JStG 2019

Mit Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurde § 6 Abs. 3a UStG geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.

Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1.1.2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 € von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).

Nach § 6 Abs. 3a UStG sind Lieferungen an Abnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittland, ausgenommen der Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, steuerfrei, wenn die Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden und die tatsächliche Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, durchgeführt wird. Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat der leistende Unternehmer durch Belege (§§ 8 - 11 UStDV) und Aufzeichnungen (§ 13 UStDV) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen.

Dieser Nachweis erstreckt sich zusätzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbestätigung nach § 17 UStDV. Hierbei prüft die Zollverwaltung, ob der Abnehmer im Drittland ansässig ist (Abnehmernachweis) sowie, ob er die laut Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung aufgeführten Waren tatsächlich mit sich führt (Ausfuhrnachweis).

Änderung des Anwendungserlasses

Das Schreiben übernimmt die Änderungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Dafür werden Abschnitt 6.3 Abs. 2 Satz 12 UStAE, Abschnitt 6.10 Abs. 8 UStAE und Abschnitt 6.11 UStAE geändert.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals auf Lieferungen (Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr) anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Lieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer; auf den tatsächlichen Ausfuhrvorgang des Abnehmers kommt es nicht an. Daher findet die Wertgrenze für Lieferungen, die vor dem 1.1.2020 bewirkt worden sind und bei denen der Liefergegenstand vom Abnehmer erst nach dem 31.12.2019, aber innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG ausgeführt wird, keine Anwendung.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 1.1.2020 und dem [Datum der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl I] erbracht hat, die Regelungen zur Wertgrenze nicht entsprechend der Vorgaben dieses BMF-Schreibens angewendet hat.

Hinweis: In diesem Zusammenhang wurde auch das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und das Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ angepasst; vgl. unsere Online-Nachricht v. 14.1.2020.

Hauptbezug: BMF-Schreiben v. 10.1.2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004; NWB DokID: AAAAH-39742 (ImA)

Verwandte Artikel:

  • Huschens, Änderungen im Umsatzsteuerrecht in 2019 und zum Jahreswechsel 2019/2020 (Teil 2), USt direkt digital 1/2020 S. 6, NWB DokID: XAAAH-38129
  • Merker, Jahressteuergesetz 2019 und Drittes Bürokratieentlastungsgesetz, SteuerStud 1/2020 S. 42, NWB DokID: TAAAH-34147

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