Umsatzsteuer | Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei (BFH)

Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Er fällt deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL (BFH, Urteil v. 23.5.2019 - V R 7/19 (V R 38/16); veröffentlicht am 16.8.2019).

Sacherhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Der BFH wies die Revision der Fahrschule zurück. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie v. 14.3.2019 - C 449/17 (EU:C:2019:202) beantwortet (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.3.2019 sowie Trinks/Trinks, NWB 14/2019 S. 940).

Nach dem nun ergangenen Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei:

  • Mangels der hierfĂĽr erforderlichen Bescheinigung handelt es sich nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S. von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist.
  • Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden "Schul- und Hochschulunterricht" berufen.
  • Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der fĂĽr sich allein nicht der fĂĽr den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 29, 30).

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 16.8.2019 zum BFH-Urteil v. 23.5.2019 - V R 7/19 (V R 38/16), NWB DokID: EAAAH-28210 (il)

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