Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung für Fahrschulunterricht (EuGH)

Der Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht (EuGH, Urteil v. 14.3.2019 - C-449/17 "A & G Fahrschul-Akademie GmbH").

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin wendet sich vor den deutschen Gerichten gegen die Weigerung der deutschen Steuerbehörden, den von ihr erteilten Fahrunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien. Konkret geht es um Unterricht im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1, also für Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht überschreitet.

Der BFH hatte im März 2017 das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j  MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst (BFH, Beschluss v. 16.3.2017 - V R 38/16; BStBl 2017 II S. 1017).

Hierzu führt der EuGH weiter aus:

  • Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie verweist allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen.
  • Dieser Begriff umfasst Fahrunterricht nicht, der von einer Fahrschule im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wird.
  • Der Fahrunterricht mag sich vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen.
  • Er bleibt aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Hauptbezug: EuGH, Urteil v. 14.3.2019 - C-449/17 "A & G Fahrschul-Akademie GmbH"; NWB DokID: NWB LAAAH-09916

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 14.3.2019 (il)

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