Verfahrensrecht | RechtmĂ€ĂŸigkeit von SchĂ€tzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung (FG)

Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stellt nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte SchĂ€tzungsmethode nach den GrundsĂ€tzen des Ă€ußeren Betriebsvergleichs dar. Soweit der BFH in dem anhĂ€ngigen Revisionsverfahren X R 19/21 die Frage aufgeworfen hat, auf welchen Grundlagen und Parametern die RichtsĂ€tze beruhen, wie sie zustande kommen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines Ă€ußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, ergibt sich hieraus gegenwĂ€rtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis (Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 8.5.2024 - 1 V 123/23).

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine GmbH, welche ein Buffet-Restaurant betrieb. Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei welchem sich bereits ordnungsgemĂ€ĂŸ erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein wieder stornieren ließen. Anhand von sichergestellten Kassendaten konnte durch die PrĂŒfer der Finanzbehörden festgestellt werden, dass bei der Antragstellerin mehrfach Manipulationen an den TagesabschlĂŒssen vorgenommen worden waren. Die PrĂŒfer kamen daher zu dem Ergebnis, dass die BuchfĂŒhrung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne und die Besteuerungsgrundlagen daher zu schĂ€tzen seien. Sie nahmen eine SchĂ€tzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung vor.


Den gegen die nach der AußenprĂŒfung ergangenen Änderungsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnten die Richter des Schleswig-Holsteinischen FG ab:

  • Im Eilverfahren bestehen auch vor dem Hintergrund des beim BFH anhĂ€ngigen Revisionsverfahrens X R 19/21 keine ernstlichen Zweifel an der grundsĂ€tzlichen Anwendbarkeit der SchĂ€tzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung.
     
  • Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stellt nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte SchĂ€tzungsmethode dar.
     
  • Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen hat, auf welchen Grundlagen und Parametern die RichtsĂ€tze beruhen, wie sie zustande gekommen sind und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines Ă€ußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, ergibt sich daraus gegenwĂ€rtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis.
     
  • Es bestehen im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von SchĂ€tzungsbescheiden gegenwĂ€rtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der ZulĂ€ssigkeit dieser SchĂ€tzungsmethode an sich.

Hinweis:
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, er ist damit unanfechtbar.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter II/2024 (il)


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