Arbeitsrecht | ZusĂ€tzliches Urlaubsgeld fĂŒr schwerbehinderte Menschen (BAG)

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein zusĂ€tzliches Urlaubsgeld auch fĂŒr Urlaubstage, die ihnen als Zusatzurlaub zustehen (BAG, Urteil v. 10.3.2020 - 9 AZR 109/19).

Sachverhalt: Der KlĂ€ger verlangt von der Beklagten, an ihn ein zusĂ€tzliches Urlaubsgeld fĂŒr den gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen im Jahr 2018 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der KlĂ€ger sein Klagebegehren bezĂŒglich des zusĂ€tzlichen Urlaubsgelds mit der Maßgabe weiter, dass er den Zinsanspruch erst ab dem 1.7.2018 geltend macht.

Das BAG fĂŒhrt aus:

  • Nach § 6 Nr. 1 UTV MTV haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zusĂ€tzliches Urlaubsgeld auch fĂŒr Urlaubstage, die ihnen gemĂ€ĂŸ § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusatzurlaub zustehen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift (vgl. zu den fĂŒr TarifvertrĂ€ge maßgeblichen AuslegungsgrundsĂ€tzen BAG, Urteil v. 19.6.2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17).
  • Der von dem KlĂ€ger erhobene Anspruch auf zusĂ€tzliches Urlaubsgeld belĂ€uft sich auf einen Bruttobetrag iHv. 154,50 Euro (fĂŒnf Arbeitstage Zusatzurlaub mal 30,90 Euro brutto). GemĂ€ĂŸ § 6 Nr. 2 UTV MTV nimmt das zusĂ€tzliche Urlaubsgeld an der Tariferhöhung des Jahres 2018 teil.
  • Der Zinsanspruch fĂŒr die Zeit seit dem 1.7.2018 folgt aus den gesetzlichen Vorschriften ĂŒber den Schuldnerverzug. Ist fĂŒr eine Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, gerĂ€t der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In einem solchen Fall darf der GlĂ€ubiger auch ohne besonderes Zahlungsverlangen von der pĂŒnktlichen ErfĂŒllung seiner Forderung ausgehen (BGH, Urteil v. 22.11.2012 - IX ZR 62/10 - Rn. 12).

Quelle: BAG, Urteil v. 10.3.2020 - 9 AZR 109/19, NWB Datenbank NWB UAAAH-53760  (JT)

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