Investmentsteuer | Übertragung von Assets im Rahmen einer Abspaltung (BMF)

Das BMF hat zur Übertragung von Assets eines Investmentfonds i.S.d. Kapitels 2 des InvStG auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 24.8.2023 - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :029).

Hintergrund: Das Recht einiger ausländischer Staaten lässt in bestimmten Ausnahmesituationen die Übertragung von nicht mehr handelbaren Vermögensgegenständen (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs zu. Dies wird auch als Bildung eines sog. „Side Pockets“ bezeichnet. Umgekehrt kann es auch sein, dass die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die weiterhin handelbaren Vermögensgegenstände (liquide Assets) im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs auf einen neuen Investmentfonds übertragen werden. Bei der Übertragung der liquiden Assets auf einen neuen Investmentfonds wird allerdings mitunter auch die bisherige internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) auf den neuen Investmentfonds übertragen.

Der Anleger erhält für jeden Investmentanteil, den er an dem bisherigen Investmentfonds besitzt, unter Beibehaltung des Beteiligungsverhältnisses einen oder mehrere Investmentanteile an dem neuen Investmentfonds (im Folgenden: abgespaltener Investmentfonds). In der Regel sieht das ausländische Recht eine Abwicklung des Investmentfonds vor, auf den die illiquiden Assets übertragen werden oder in dem sie verbleiben.

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:

  • Besteuerungsgrundsätze bei Investmentfonds i. S. d. Kapitels 2 des InvStG und deren Anleger
     
  • Abweichende Besteuerung aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen

Hinweis:
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen sowohl im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer als auch in der Veranlagung anzuwenden.


Quelle: BMF, Schreiben v. 24.8.2023 - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :029, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)


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