Hintergrund: Beim FG MĂŒnster ist unter dem Az. 15 K 2553/16 U ein Verfahren anhĂ€ngig, das den Verkauf von Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle von BĂ€ckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten betrifft. Hierbei kann es sich sowohl um FachgeschĂ€fte (BĂ€ckerei mit eigenem CafĂ©) als auch um Filialen im Vorkassenbereich von SupermĂ€rkten handeln.
Das Verfahren wird auf der Homepage des FG MĂŒnster unter der Kategorie "Verfahren von besonderem Interesse" gefĂŒhrt. Dies hat dazu gefĂŒhrt, dass verschiedenen FinanzĂ€mtern AntrĂ€ge und EinsprĂŒche von BĂ€ckereien vorliegen, die ihre UmsĂ€tze aus derartigen VerkĂ€ufen unter Berufung auf dieses anhĂ€ngige Verfahren ebenfalls insgesamt dem ermĂ€Ăigten Umsatzsteuersatz unterwerfen möchten und bis zum Abschluss dieses Verfahrens das Ruhen ihres eigenen beantragen.
Bis auf Weiteres ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
- Die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten im Eigentum der BĂ€ckerei stehen, angemietet wurden oder zumindest deren Mitnutzung ausdrĂŒcklich vereinbart wurde.
- Können die vorhandenen Sitzgelegenheiten nicht der BĂ€ckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, liegt keine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor und der ermĂ€Ăigte Umsatzsteuersatz ist anzuwenden.
- Soweit in Einspruchsverfahren ein Steuerpflichtiger in vergleichbaren FÀllen unter Hinweis auf das o.g. Verfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragt, kann dies gewÀhrt werden (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewÀhren, da zurzeit keine berechtigten Zweifel an der aktuellen Verwaltungsauffassung bestehen.
Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen v. 26.04.2018 - Kurzinfo USt 3/2018, NWB DokID: VAAAG-87538 (il)
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