Umsatzsteuer | Zeitpunkt der Steuerentstehung bei sale-and-lease-back-Gestaltungen (BFH)

Besteht die Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht (BFH, Urteil v. 27.11.2019 - V R 25/18; veröffentlicht am 13.2.2020).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine 2006 gegründete GbR mit dem Zweck, elektronische Informationssysteme der Firma I (I) zu erwerben und sofort an I zurück zu verleasen. Im Jahr 2006 kaufte die Klägerin die Informationssysteme zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000 € zzgl. 153.600 € Umsatzsteuer. Zugleich gewährte I der Klägerin ein mit 4,5 % jährlich zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 640.000 € für einen Zeitraum von 48 Monaten.

Ebenfalls 2006 verleaste die Klägerin die elektronischen Informationssysteme für die Dauer von 48 Monaten zurück an die I. Bei einer zugrunde gelegten Netto-Berechnungsgrundlage i.H.v. 960.000 € wurden monatliche Leasingraten i.H.v. 23.500 € zzgl. 3.760 € Umsatzsteuer vereinbart. I zahlte lediglich am 26.3.2007 eine Leasingrate und leistete danach keine weiteren Zahlungen. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag am 16.1.2008 fristlos. In der Umsatzsteuererklärung für 2007 erklärte die Klägerin Umsätze von netto 23.500 € (Umsatzsteuer 19 % 4.465 €).

Das FA setzte die Umsatzsteuer auf 51.465 € fest, da es im Hinblick auf die Leasinggegenstände keine Lieferungen, sondern nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährungen annahm, deshalb den Vorsteuerabzug versagte sowie die im Leasingvertrag vereinbarte Umsatzsteuer als nicht gesetzlich geschuldet ansah, so dass die Rechnung einen Steuerausweis i.S. von § 14c UStG enthalten habe.

Bisheriger Verfahrensgang:

Die daraufhin erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen (FG Münster v. 11.12.2014 - 5 K 79/14 U; vgl. hierzu auch Höink, USt direkt digital 11/2015 S. 4) (NWB DokID: EAAAE-91769).

Der BFH (BFH, Urteil v. 6.4.2016 - V R 12/15) hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache an dieses zurück, da das FG zu Unrecht den Vorsteuerabzug versagt und angenommen habe, dass die Klägerin Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulde. Es sei zu prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung im Streitjahr erbracht habe oder Teilleistungen vorlägen. Zudem sei eine mögliche Berichtigung nach § 17 UStG zu berücksichtigen (siehe hierzu auch Rolfes, StuB 19/2016 S. 738 (NWB DokID: JAAAF-83339) sowie Walkenhorst, USt direkt digital 14/2016 S. 2) (NWB DokID: MAAAF-78313).

Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage statt (FG Münster, Urteil v. 8.5.2018 - 5 K 2329/16 U) und entschied, dass eine Berichtigung nach § 17 UStG mangels Versteuerung im Vorjahr nicht vorzunehmen sei. Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision (vgl. Janz, USt direkt digital 17/2018 S. 12) (NWB DokID: EAAAG-91925).

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:

  • Die Klägerin hat ihre Mitwirkungsleistung entgegen dem FG-Urteil nicht bereits vor, sondern erst nach dem Streitjahr erbracht.
    • Für die Leistungsausführung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG kommt es bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen (wie im Streitfall vorliegend) auf die Beendigung der dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse an.
    • Die von der Klägerin erbrachte Leistung ist umsatzsteuerrechtlich von Kauf, Darlehen und Leasing in eine Mitwirkungsleistung umzuqualifizieren. Das Entgelt ergibt sich daher aus dem Saldo aus Leasingraten, Kaufpreis und Darlehenszinsen (Betrag der Leasingraten abzüglich des Kaufpreises und der Darlehenszinsen).
    • Der Zeitpunkt der Leistungsausführung richtet sich im Streitfall nicht danach, wann die prägende Leistungshandlung vorgenommen wurde, sondern danach, wann die Mitwirkungsleistung insgesamt beendet war. Dies ist vorliegend frühestens mit Kündigung am 16.1.2008 und damit erst nach dem Streitjahr der Fall.
  • Es liegen keine Teilleistungen vor.
    • Die Annahme einer Teilleistung scheitert bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Teilbarkeit der von der Klägerin erbrachten Mitwirkungsleistung.
    • Daran ändern auch die monatlich vereinbarten Leasingraten nichts, denn im Streitfall liegt keine Nutzungsüberlassung, sondern eine Mitwirkungsleistung vor.
  • Die Klägerin hat auch keine Anzahlungen vereinnahmt, denn die vereinnahmten Zahlungen (nur eine Leasingrate) übersteigen nicht die von ihr geleisteten Zahlungen.
  • Es besteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG (so bereits im BFH-Urteil v. 6.4.2016 - V R 12/15).

Hauptbezug:BFH, Urteil v. 27.11.2019 - V R 25/18 (NWB DokID: SAAAH-42110) (ImA)

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