5 Tipps für das Arbeiten mit Gesetzestexten

Der Gesetzestext ist eine Sprache für sich. Wir haben 5 Tipps für das Arbeiten mit Gesetzestexten für euch!

 §6b Absatz 10 ESTG
¹ Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. ² Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. ³ Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. &sup4 Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. &sup5 Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. &sup6 Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. &sup7 Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. &sup8 Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. &sup9 Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

Naaaa, alles beim ersten Durchlesen verstanden? Nein? Keine Panik, es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen - Wir haben 5 Tipps für die Arbeit mit Gesetzestexten für euch.

Tipp 1: Klarheit und Grundlage schaffen!
HGB, AO, EST, UST, GewST, KST? Wie kompliziert ist das Handelsrecht und wie kompliziert ist das Steuerrecht? Vorsichtig ausgedrückt, das Handelsrecht ist etwas "einfacher" gehalten. Im HGB erhaltet Ihr im Grunde alle Antworten auf die wichtigen Fragestellungen zum Thema Handelsrecht. Diese regelt nahezu alle Geschäftstätigkeiten der Kaufleute. Im Steuerrecht sieht die Welt schon etwas komplizierter aus. Hinter einer Steuerart steht in der Regel ein Gesetz. Es folgen Richtlinien bzw. Erlasse, Hinweise und Durchführungsverordnungen. Diesen Grundsatz im Hinterkopf zu behalten ist schon ein guter Anfang.

Tipp 2: Der Teufel steckt im Detail!
Es gibt wenige Texte, die komplizierter zu Lesen sind als Paragraphen. Mit dem Lesen ist es auch in der Regel nicht getan - der Text soll auch verstanden und im Optimalfall auch verinnerlicht werden. Daher unser Tipp: Lest euch den Paragraphen in Ruhe mehrmals durch, gerne auch laut, um auch wirklich kein Detail zu überlesen!

Tipp 3: "Hätten Sie da ein Beispiel für mich?"
Stellt euch ein Beispiel vor und füllt den Paragraphen mit etwas Leben. Aufzeichnen, Schreiben, Rollenspiel...alles ist erlaubt. Geheimtipp: Letzteres empfiehlt sich beim Reihengeschäft :-). So entstehen Eselsbrücken, die in der Prüfung Zeit sparen.

Tipp 4: Buntstifte raus!
Der Marker und die Klebezettel sind eure besten Freunde in der Vorbereitung. Markiert euch die wichtigen Passagen im Text und erleichtert euch das Auffinden der Fundstelle. Klebezettel helfen um direkt vom geschlossenen Buch zum Paragraphen zu springen. Macht es euch ganz einfach und besorgt euch das Griffregister. Das spart Zeit und Nerven, denn Obacht: Kommentierungen sind sowohl auf Klebezettel als auch im Text nicht erlaubt.

Tipp 5: Ernstfall proben!
Neben Tipp Nummer 3 das Wichtigste. Üben, Üben, Üben. Klausuren schreiben ist nicht wie Fahrrad fahren. Hier gilt: Wer rastet der rostet. Je näher der Prüfungstermin rückt, sollten immer mehr Übungsklausuren und Aufgaben gelöst werden - auch mehrmals die gleichen. Holt euch die vermeintlich einfachen Punkte in möglichst kurzer Zeit - insbesondere im Steuerrecht - und nutzt die Zeit für das Knacken der ganz harten Fälle. 

Zurück
Kontakt